Art. 42ter Abs. 3 IVG. Art. 39 IVV. Rz. 8079 KSIH. Intensivpflegezuschlag. Unterscheidung zwischen "gewöhnlichem" und besonders intensivem behinderungsbedingtem Überwachungsbedarf. Eine besonders intensive dauernde Überwachung zeichnet sich dadurch aus, dass von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Da der Versicherte Gefahren immer noch nicht adäquat einschätzen kann und sich der Folgen seines Handelns nicht bewusst ist, besteht weiterhin ein besonders intensiver Überwachungsbedarf. Der Versicherte hat daher unverändert Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2017, IV 2016/101). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017.
Sachverhalt
A. A.___ kam im Juli 2003 mit einer Dandy-Walker-Malformation (Missbildung des Zentralnervensystems, Geburtsgebrechen [GG] Ziff. 381) mit einer ausgeprägten Kleinhornhypoplasie, einer riesigen Cysterna magna und einer internen Hydrozephalie (GG Ziff. 386, IV-act. 37-1) zur Welt (IV-act. 12 und 28-3; vgl. auch IV-act. 21). Im August 2003 erlitt er zwei Krampfanfälle (IV-act. 40). Wegen der internen Hydrozephalie erfolgte am 9. September 2003 eine rechtsseitige Shuntversorgung. Als Komplikation dieser Operation kam es zu einer Hirnblutung mit Ventrikeleinblutung (IV-act. 40, 57, 103-2). Am 11. Mai 2009 wurde der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 65). Die Kinderärztin des Versicherten, Dr. med. B.___, erklärte am 3. Juni 2009 (IV-act. 68), dass die Dritthilfe aufgrund des kognitiven Entwicklungsrückstandes nötig sei. Neu gab sie zudem die Diagnose einer Epilepsie an. Am 2. Oktober 2009 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 21. Oktober 2009, IV-act. 77). Die Abklärungsperson notierte am 21. Oktober 2009, dass der sechsjährige Versicherte beim Essen, beim An- und Auskleiden, bei der Fortbewegung, beim Verrichten der Notdurft und bei der Körperpflege regelmässig auf erhebliche Hilfe angewiesen sei. Der Mehraufwand betrage pro Tag zwei Stunden und 14 Minuten. Zudem bestehe eine Überwachungsbedürftigkeit von zwei Stunden pro Tag. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 12. Mai 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden zu. B. B.a Am 29. Mai 2012 bat die Mutter des Versicherten die IV-Stelle, das Revisionsverfahren vorzeitig durchzuführen, da der zeitliche Mehraufwand in den letzten Monaten stark zugenommen habe (IV-act. 134). Dr. B.___ berichtete am 14. Juni 2012 (IV-act. 136), dass die Epilepsie unter Kontrolle sei. Die Entwicklungsfortschritte seien leider rudimentär. Am 12. Oktober 2012 fand erneut eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 24. Oktober 2012, IV-act. 140). Die Mutter des Versicherten gab dabei an, dass der neunjährige Versicherte mittlerweile viel Kraft habe. Je älter er werde, desto unruhiger werde er in seinem Verhalten. Er könne keine Minute alleine gelassen werden. Er sei ständig in Bewegung und stelle irgendetwas an. Vor allem Messer und Feuerzeuge zögen ihn an. Er klettere auf alles hoch und wisse dann teilweise nicht mehr, wie er wieder herunterkomme. Er stelle Elektrogeräte ein und mache Gegenstände kaputt, wenn man nicht aufpasse. In der Küche seien alle Geräte mit einer Sicherung ausgestattet, damit der Versicherte sie nicht öffnen könne. Die Haustür sei immer abgeschlossen, da der Versicherte sonst weglaufe. Der Versicherte sei unglaublich schnell und unberechenbar. Zu Hause halte sich ständig eine Betreuungsperson im gleichen Zimmer auf wie der Versicherte. Das Verständnis des Versicherten für Situationen sowie dessen Sprachverständnis seien schwer einschätzbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er geistig stark retardiert sei und vieles nicht verstehen könne. Die Abklärungsperson stellte eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden (Mehraufwand von 31 Minuten/Tag), bei der Körperpflege (Mehraufwand von 37 Minuten/Tag), bei der Verrichtung der Notdurft (Mehraufwand von 10 Minuten/Tag) und bei der Fortbewegung (Mehraufwand für Intensivpflegezuschlag nicht anrechenbar) fest. In der Lebensverrichtung "Essen" sah sie den Versicherten nicht mehr als hilflos an. Für die EEG-Kontrolle (drei Mal pro Jahr à ca. drei Stunden) und für die Shunt-Kontrolle (einmal pro Jahr à ca. zwei Stunden) ermittelte sie einen Mehraufwand von durchschnittlich zwei Minuten und für therapeutische Massnahmen (Medikamente verabreichen) von 20 Minuten pro Tag. Der Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege wurde auf insgesamt eine Stunde und 40 Minuten festgelegt. Bei einer Überwachungspauschale von vier Stunden pro Tag (besonders intensive Überwachung) betrug der anrechenbare Mehraufwand insgesamt fünf Stunden und 40 Minuten pro Tag. B.b Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung/des Intensivpflegezuschlags an (IV-act. 142). Dagegen wendeten die Eltern des Versicherten am 2. November 2012 ein (IV-act. 144), dass sie den Versicherten 24 Stunden pro Tag betreuen und überwachen müssten. Trotzdem verfügte die IV-Stelle am 19. November 2012 im Sinne des Vorbescheides (IV-act. 146). B.c Im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie ging bei der IV-Stelle am 3. Juli 2015 ein Verlaufsbericht der Ergotherapie vom 22. Mai 2015 ein (IV-act. 164). Diesem war unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte eine grössere Vorstellung von alltäglichen Tätigkeiten habe und dass er vermehrt einzelne Teilschritte einer Handlung durchführen könne. Es komme allerdings immer wieder vor, dass er bei einer schwierigen Aufgabe oder bei Regeln (z.B. regelmässiger WC-Gang) ein stures Verhalten zeige und sich regelrecht verweigere. Insgesamt habe der Versicherte in den verschiedenen Entwicklungsbereichen aber deutliche Fortschritte erzielen können. C. C.a Im Juli 2015 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. Die Mutter des Versicherten gab im Fragebogen vom 10. August 2015 an (IV-act. 167), dass der Gesundheitszustand des __-jährigen Versicherten gleich geblieben sei. Je älter der Versicherte werde, desto schwieriger werde dessen Verhalten und desto mehr Zeit beanspruche die Betreuung. Der Versicherte sei sehr oft stur, wolle nicht duschen, wolle die Zähne nicht putzen, wolle sich nicht ausziehen oder wolle die Medikamente nicht einnehmen; er verstehe den Sinn dieser Handlungen nicht. Er könne für nichts selber Verantwortung übernehmen. Er sei beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung auf Hilfe angewiesen. C.b Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 28. August 2015 (IV-act. 170), dass der Gesundheitszustand des Versicherten besserungsfähig sei. Der Versicherte werde jedoch immer auf Unterstützung angewiesen sein. Der Entwicklungsrückstand sei schwer und anhaltend. Der Versicherte leide an schweren kognitiven Einschränkungen, sei unselbständig, unverantwortlich und benötige ständige Aufsicht. Er habe wenig soziale Kontakte, sei langsam, unkooperativ und verweigere sich oft. Der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung habe sich nicht geändert. C.c Am 2. November 2015 fand wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 23. November 2015, IV-act. 180). Die Abklärungsperson notierte, dass der Versicherte ein sehr freundlicher und aufgestellter Junge sei. Es komme jedoch immer wieder zu Situationen, in denen er seinen eigenen Kopf durchsetzen wolle (z.B. nicht mit dem Schulbus fahren, Arztbesuche seien äusserst schwierig). In diesen Situationen könne er nur selten umgestimmt werden. Seit der letzten Abklärung sei der Versicherte aber etwas ruhiger geworden. Seit ca. Sommer 2014 fühle er sich nicht mehr von jedem gefährlichen Gegenstand angezogen. Zudem müssten die Türen und Schränke nun nicht mehr zusätzlich verriegelt werden. Trotzdem sei das Verhalten des Versicherten noch schwierig einzuschätzen. Eine erwachsene Person sei immer in seiner Nähe und überwache ihn hörend oder mit Kontrollblicken. Der Versicherte müsse wegen der Epilepsie weiterhin Medikamente einnehmen. Letztmals sei es im Sommer 2014 zu einem Grand mal-Anfall gekommen. Ein erneuter Anfall sei jedoch nicht ausgeschlossen. Die Eltern kontrollierten daher in der Nacht zwei bis drei Mal, ob es dem Versicherten gut gehe. Der Versicherte könne sich heute mit einfachen Sätzen ausdrücken. Eigene Wünsche und Bedürfnisse äussere er nur sehr selten. Die Eltern forderten ihn immer wieder zum Essen und Trinken oder zur Verrichtung der Notdurft auf. Wichtig sei, dass er Aufträge unverzüglich ausführe, da er diese ansonsten wieder vergesse. Aufgrund seiner Erkrankung könne der Versicherte weder Schreiben noch Lesen. Die Abklärungsperson ermittelte für das An- und Auskleiden (Mehraufwand von 30 Minuten/Tag), für die Körperpflege (Mehraufwand von 30 Minuten/Tag), für das Verrichten der Notdurft (Mehraufwand von 20 Minuten/Tag) und für die Fortbewegung (Mehraufwand für Intensivpflegezuschlag nicht anrechenbar) eine Hilflosigkeit. Den Bedarf für die Begleitung zum Arzt schätzte sie wie bisher auf durchschnittlich zwei Minuten pro Tag (EEG-Kontrolle und Shunt-Kontrolle). Den Bedarf nach therapeutischen Massnahmen legte sie wegen einer klaren Verbesserung seit der letzten Abklärung auf 10 Minuten pro Tag (bisher 20 Minuten) und den Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege auf eine Stunde und 32 Minuten pro Tag fest. Die Abklärungsperson notierte in ihrer Beurteilung, dass der Versicherte aufgrund der allgemeinen Entwicklungsverzögerung Gefahren nicht adäquat einschätzen könne. Auch die Folgen seines Handelns seien ihm nicht bewusst. Der __-Jährige sei in den letzten Jahren aber ruhiger geworden. Die Eltern liessen ihn im Zimmer nebenan spielen/fernsehschauen, während sie sich in der Küche aufhielten. Eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken müsse trotz der verbesserten Situation immer gewährleistet sein. Der Versicherte könne aufgrund seiner Behinderung nicht alleine zu Hause bleiben. In einer Notfallsituation wäre es ihm nicht möglich, korrekt zu reagieren. Im Freien zeige er keine Angst und erkenne keine Gefahren, weshalb er stets begleitet werde. Da seit Sommer 2014 keine ständige Interventionsbereitschaft mehr nötig sei, könne die Überwachungspauschale von vier auf zwei Stunden pro Tag reduziert werden. Zudem sei der Versicherte bei der Durchführung der einzelnen Verrichtungen kooperativer als noch vor drei Jahren. Da der tägliche Mehraufwand aktuell drei Stunden und 40 Minuten betrage, habe der Versicherte keinen Anspruch mehr auf einen Intensivpflegezuschlag. Die Eltern des Versicherten machten in einem Beiblatt vom 17. November 2015 zum Abklärungsprotokoll geltend, dass der Mehraufwand bei den einzelnen Verrichtungen grösser sei, der Versicherte auch beim Essen auf Hilfe angewiesen sei und eine indirekte Dritthilfe beim Aufstehen und Absitzen geprüft werden müsse. C.d Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 (IV-act. 182) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass ihm weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, aber kein Intensivpflegezuschlag mehr zustehe. Dagegen liess der Rechtsvertreter des Versicherten am 11. Januar 2016 einwenden (IV-act. 185), dass nur ansatzweise eine gesundheitliche Veränderung stattgefunden habe. Da sich bezüglich der Betreuung und der Überwachung keine wesentliche Änderung ergeben habe, müsse der Intensivpflegezuschlag wie bisher ausgerichtet werden. Auch die Kinderärztin habe erklärt, dass sich bezüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung keine Veränderung ergeben habe. Die Eltern des Versicherten hatten in einem Schreiben vom 10. Januar 2016 festgehalten (IV-act. 185-3), dass der Versicherte wie vor zwei Jahren immer noch ständige Überwachung und Betreuung benötige. Die Veränderung des Versicherten sei für sie nicht einfacher oder besser geworden. Er sei zwölf Jahre alt und könne nichts alleine bewältigen. Er brauche viel mehr Pflege und Aufsicht. C.e Am 8. Februar 2016 (IV-act. 188) verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids die Weiterausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags auf Ende des Monats, der dem Datum der Verfügung folgte. Zum Einwand hielt sie fest, dass sich die Situation zu Hause seit der Abklärung im Jahr 2012 etwas beruhigt habe. Zwar sei der Versicherte weiterhin auf eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken angewiesen. Eine stetige Interventionsbereitschaft sei jedoch nicht mehr notwendig. Auch die Kinderärztin habe eine Besserungsfähigkeit beschrieben. Ein Mehraufwand von vier Stunden für die Überwachung sei somit nicht mehr gegeben. Die Verfügung war an den Vater des Versicherten adressiert. Am 9. Februar 2016 bat der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle darum, ihm die Verfügung zuzusenden (IV-act. 189). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 8. Februar 2016 (IV-act. 192). Die Verfügungen unterschieden sich lediglich insoweit, als die Verfügung vom 16. Februar 2016 an den Rechtsvertreter und nicht an den Vater adressiert war. D. D.a Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2016 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. April 2016 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags von über vier Stunden. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er machte geltend, dass sich zwar eine minimale Verbesserung oder Angewöhnung ergeben habe; der Aufwand und die intensive Überwachungsbedürftigkeit seien aber nach wie vor gegeben. Eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung liege nicht vor. Am 31. Mai 2016 machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend (act. G 5), dass einzig die Anrechnung der Überwachungspauschale für die Berechnung des Intensivpflegezuschlages von zwei oder von vier Stunden strittig sei. Die Beurteilung der Hilflosenentschädigung sowie die Beurteilung der zeitlichen Einschränkungen in den fünf anzurechnenden Lebensverrichtungen würden nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer leide an einer Epilepsie, die grundsätzlich jederzeit ausbrechen könne. Er sei während der aktuellen Abklärung an Ort und Stelle im Wohnzimmer gewesen, welches mit der offenen Küche verbunden sei. Es habe sich also nicht um einen anderen Raum gehandelt, weshalb die Mutter die Überwachung auch mit Kontrollblicken habe vornehmen können. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mutter den Beschwerdeführer hörend und sehend überwachen könne. Damit sei nach wie vor eine Interventionsbereitschaft gegeben. Der Beschwerdeführer werde weder zu Hause noch auf dem Schulweg allein gelassen. Dass sich seine kognitiven Fähigkeiten erfreulich entwickelt hätten, ändere an dieser Situation nichts. Auch aus dem Bericht der Kinderärztin ergebe sich keineswegs eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Voraussetzungen für eine revisionsrechtliche Herabsetzung des Intensivpflegezuschlages seien somit nicht gegeben. Der Rechtsvertreter zog das Gesuch um eine unentgeltliche Prozessführung zurück. Die Eltern hatten in einem Schreiben vom 28. April 2016 angemerkt (act. G 5.1), dass der Beschwerdeführer nie alleine in einem Zimmer oder einem Raum sei; das Wohnzimmer sei zur Küche hin offen. Der Beschwerdeführer gehe auch nicht alleine zum Schulbus. D.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung hielt sie fest, die Kinderärztin habe im Bericht vom 18. August 2015 angegeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei. Dies sei von der Ergotherapeutin am 22. Mai 2015 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in den verschiedenen Entwicklungsbereichen deutliche Fortschritte erzielen können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Angaben bezüglich der Überwachung im aktuellen Abklärungsbericht nicht beanstandet. Da es sich hierbei um eine spontane Aussage "der ersten Stunde" gehandelt habe, sei darauf abzustellen. Bei der aktuellen Abklärung an Ort und Stelle habe eine mehrheitlich hörende Kontrolle stattgefunden. Die Mutter habe zwischendurch kurz nachgeschaut, ob alles in Ordnung sei. Eine ständige unmittelbare Interventionsbereitschaft sei also nicht notwendig gewesen. Es habe sich nicht ständig direkt jemand neben dem Beschwerdeführer befinden müssen. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen des Fachbereichs Hilflosenentschädigung vom 8. Juni 2016 sowie auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Die zuständige Fachmitarbeiterin hatte am 8. Juni 2016 notiert (IV-act. 198 f.), dass bei einem Vergleich des Abklärungsberichtes vom 2015 mit jenem vom 2012 einige Fortschritte herauszulesen seien. Da der letzte epileptische Anfall im Sommer 2014 stattgefunden habe, könne die besonders intensive Überwachung sicherlich nicht berücksichtigt werden. D.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 12. September 2016 ergänzend geltend (act. G 10), dass eine Betreuungsperson mit erhöhter Aufmerksamkeit immer in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers bleiben müsse. Es bestehe eine jederzeitige Einsatzbereitschaft. Eine wesentliche Verbesserung der Überwachungsbedürftigkeit sei weder durch die Kinderärztin noch durch die Eltern oder die Abklärungsperson der IV festgestellt worden. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten in einem Schreiben vom 6. März 2016 (act. G 10.1) anhand von Beispielen geschildert, weshalb der Beschwerdeführer eine ständige Aufsicht benötige. D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigen Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 9C_791/2010 E. 2.2). 1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der IV-Stelle das Vertretungsverhältnis am 11. Januar 2016 angezeigt (IV-act. 185). Trotzdem ist die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2016 dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt worden (IV-act. 88). Die Eltern des Beschwerdeführers haben den Rechtsvertreter am Tag der mangelhaften Eröffnung, d.h. am 9. Februar 2016, über den Erhalt der Verfügung in Kenntnis gesetzt. Da der Rechtsvertreter noch am selben Tag bei der Beschwerdegegnerin die Zustellung der Verfügung verlangt hat, ist davon auszugehen, dass er von den Eltern des Beschwerdeführers nur telefonisch über die Verfügungseröffnung informiert worden ist, d.h. dass ihm die Verfügung selber zu diesem Zeitpunkt (9. Februar 2016) noch nicht vorgelegen hat. Die mangelhafte Eröffnung hatte ihren Zweck zum damaligen Zeitpunkt also noch nicht erreicht: Entscheidend ist nicht die Kenntnis des Rechtsvertreters über den Bestand und das Dispositiv einer irrtümlicherweise der versicherten Person eröffneten Verfügung, sondern die Kenntnis der Verfügung im eigentlichen Wortlaut, d.h. samt Begründung. Dies ist in aller Regel erst der Fall, wenn der Rechtsvertreter die Verfügung (im Original oder in Kopie) in den Händen hält (oder wenigstens in den Händen halten könnte). Erst ab diesem Zeitpunkt vermag er die volle Tragweite des Verwaltungsentscheides und die Möglichkeit eines Weiterzugs an die höhere Instanz abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 9C_791/2010 E. 4.2). Der Rechtsvertreter hat am 10. Februar 2016 die vollständigen Akten des Verwaltungsverfahrens angefordert. Die Akten sind ihm am 11. Februar 2016 per A-Post zugestellt worden, d.h. er dürfte die Akten am 12. Februar 2016 erhalten haben. Im Aktendossier muss sich auch die Verfügung vom 8. Februar 2016 befunden haben. Dem Rechtsvertreter hat am 12. Februar 2016 somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kopie der Verfügung vom 8. Februar 2016 vorgelegen. Die mangelhafte Eröffnung hatte ihren Zweck also am 12. Februar 2016 erreicht, weshalb die Beschwerdefrist eigentlich am 13. Februar 2016 hätte zu laufen beginnen müssen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2016 erneut eine Verfügung erlassen: Der Inhalt der Verfügung hat demjenigen der Verfügung vom 8. Februar 2016 entsprochen. Die Verfügungen haben sich lediglich hinsichtlich des Verfügungsdatums unterschieden. Zudem ist auf der Verfügung vom 16. Februar 2016 in fetter Schrift vermerkt worden, dass diese die Verfügung vom 8. Februar 2016 ersetze. Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. Februar 2016 erlassen hat, hat sie beim Rechtsvertreter den − falschen − Eindruck erweckt, dass die Verfügung vom 8. Februar 2016 aufgehoben und die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung der Verfügung vom 16. Februar 2016 zu laufen begonnen habe. Da die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine neu datierte Verfügung zugestellt und auf dieser vermerkt hat, dass die neue Verfügung die Verfügung vom 8. Februar 2016 ersetze, hat vom Rechtsvertreter nicht verlangt werden können, dass er das unzulässige Vorgehen der Beschwerdegegnerin durchschaue. Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz hat die Beschwerdefrist somit nicht bereits am 13. Februar 2016, sondern erst am Tag nach der Zustellung der Verfügung vom 16. Februar 2016, d.h. am 20. Februar 2016, zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2016 auf den 27. März gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 20. März bis und mit Sonntag, 3. April stillgestanden. Der letzte Tag der Frist ist somit der 4. April 2016 gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 2 2.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 12. Mai 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie seit dem 1. Oktober 2009 zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 15. Dezember 2009). Mit der Revisionsverfügung vom 19. November 2012 ist der Anspruch des Beschwerdeführers unverändert bestätigt worden. Mit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 16. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ihm ab dem 1. Juli 2015 weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zustehe (Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der Fortbewegung; Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung). Den Intensivpflegezuschlag hat sie demgegenüber für die Zukunft (per 31. März 2016) aufgehoben. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat. 2.2 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Da die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt im Jahr 2012 materiell überprüft worden ist, ist zu klären, ob sich der Sachverhalt zwischen dem 10. November 2012 und dem 16. Februar 2016 anspruchsrelevant verändert hat.
E. 3 3.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer andauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 3.2 Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 (AHI 2003 S. 311, S. 330) entsteht ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer darüber hinausgehenden, rund um die Uhr notwendigen invaliditätsbedingten Überwachung, sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge einer spezifischen geistigen Behinderung oder bei Autismus. Der Bundesrat schlug vor, den "gewöhnlichen" Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist) wie zwei Stunden Pflege zu gewichten. Ist die Überwachungsintensität besonders gross (wie z.B. in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen), soll die Überwachungsbedürftigkeit wie vier Stunden Pflege gewichtet werden. Die Abgrenzung zwischen einem gewöhnlichen und einem besonders intensiven Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2006, I 684/05 E. 4.4). 3.3 Den Verwaltungsweisungen gemäss liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Zur Bejahung einer besonders intensiven Überwachung stellt die Nachtwache keine Voraussetzung dar (Rz. 8079 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Version gültig ab 1. Januar 2015; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013 E. 8.2.2.1). Im Kreisschreiben wird das folgende Beispiel erwähnt: "Ein autistisches Kind hat erhebliche Probleme, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren. Das zeigt sich in seinem alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Möbeln etc.). Das Kind kann auch keine Gefahren erkennen: So kann es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es ist allenfalls auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen kann es bspw. zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen." Per 1. März 2016 ist ein zweites Beispiel in das Kreisschreiben aufgenommen worden: "Ein Kind leidet an einer schweren Form von Epilepsie. Es hat täglich mehrere Serienanfälle, die plötzlich auftreten und bei denen jeweils die Atmung unterbricht. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein eingreifen zu können." 3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung im November 2012 in dem Sinne verbessert hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf eine besonders intensive Überwachung, sondern lediglich noch auf eine "gewöhnliche" Überwachung angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Reduktion des Überwachungsaufwandes damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Abklärung ruhiger geworden sei. Gefährliche Gegenstände wie Feuerzeuge und Messer zögen ihn nicht mehr automatisch an. Es müssten nicht mehr alle Schränke und Türen zusätzlich verriegelt werden. Die Eltern könnten sich in der offenen Küche aufhalten, während der Beschwerdeführer im Wohnzimmer spiele/fernsehe. Die Eltern haben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 2. November 2015 erklärt, dass der Beschwerdeführer Gefahren immer noch nicht adäquat einschätzen könne und ihm die Folgen seines Handelns nicht bewusst seien. In ihrem Schreiben vom 6. März 2016 haben sie die Defizite des Beschwerdeführers anhand von Beispielen illustriert: Der Beschwerdeführer ist bereit, aus dem Fenster zu steigen, wenn er einen Rasenmäher hört oder sieht. Fühlt er sich bedroht, zerrt er seine Schwester an den Haaren und lässt diese nicht mehr los, weil er sich so verkrampft. Aus einem Taschentuch formt er Kügelchen und steckt sie sich in die Ohren. Dass der Beschwerdeführer Gefahren nicht adäquat einschätzen kann und ihm die Folgen seines Handelns nicht bewusst sind, bestätigt der Bericht der Ergotherapeutin vom 22. Mai 2015. Zwar hat der Beschwerdeführer in den verschiedenen Entwicklungsbereichen im Schuljahr 2014/2015 deutliche Fortschritte erzielt. Diese müssen allerdings in Relation mit den Zielsetzungen gesehen werden: Das Ziel der Ergotherapie im Schuljahr 2014/2015 ist insbesondere gewesen, dass der Beschwerdeführer einzelne Teilschritte einer bekannten Alltagshandlung (z.B. An- und Auskleiden) ohne Input einer Bezugsperson vermehrt selbständig planen und ausführen kann. Aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes leuchtet es ein, dass der Beschwerdeführer Gefahren sowie die Folgen seines Handelns nur ungenügend einschätzen kann. Eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken muss daher weiterhin gewährleistet sein. Zwar besteht gegenüber der letzten Abklärung insoweit eine verbesserte Situation, als sich der Beschwerdeführer eine Zeit lang selber beschäftigen kann und die Eltern weniger oft intervenieren müssen. Die Beobachtungen während der Abklärung an Ort und Stelle müssen allerdings insoweit relativiert werden, als bekannt ist, dass (auch gesunde) Kinder mit dem Fernseher "ruhig gestellt" werden können. Die Beobachtungen der Abklärungsperson vermögen somit kein umfassendes Bild über das Verhalten des Beschwerdeführers im Tagesverlauf zu liefern. Der Überwachungsbedarf ist aber sicher nicht mehr derart intensiv, dass der Beschwerdeführer keine Sekunde aus den Augen gelassen werden könnte oder dass sich die Eltern jederzeit unmittelbar neben dem Beschwerdeführer befinden müssten. Der betreuende Elternteil kann sich also neben der Überwachung kurzzeitig auch anderen Aufgaben wie z.B. dem Haushalt oder der Betreuung der beiden anderen Kinder widmen. Trotzdem ist der betreuende Elternteil bei der Erledigung anderer Aufgaben durch die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin stark eingeschränkt: Die Betreuungsperson kann sich nur wenige Meter vom Beschwerdeführer entfernt aufhalten und muss alle paar Minuten kontrollieren, was dieser macht. Der ganze Tagesablauf ist auf den Beschwerdeführer ausgerichtet, was für die ganze Familie extrem belastend sein muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Situation zwischenzeitlich zwar insoweit verbessert hat, dass sich der Beschwerdeführer besser mit sich selber beschäftigen kann und die Eltern weniger oft intervenieren müssen. Da der Beschwerdeführer Gefahren nicht adäquat einschätzen kann und sich der Folgen seines Handelns nicht bewusst ist, ist es aber unverändert notwendig, dass sich eine Bezugsperson in seiner Nähe (hörende Überwachung) befindet, die jederzeit eingreifen kann. Der Überwachungsbedarf hat sich also insoweit nicht geändert, als sich weiterhin eine Bezugsperson mit überdurchschnittlich hoher Aufmerksamkeit zumindest in Hörweite des Beschwerdeführers befinden muss, um bei Bedarf sofort intervenieren zu können. Die Kinderärztin hat in ihrem Bericht vom 28. August 2015 bestätigt, dass sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung nicht geändert habe. Dem widerspricht nicht, dass sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig bezeichnet hat. Von einem besserungsfähigen Zustand kann keinesfalls ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf eine besonders intensive Überwachung angewiesen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur einer "gewöhnlichen", sondern weiterhin einer besonders intensiven Überwachung bedarf, weshalb ihm nach wie vor gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV als Betreuung vier Stunden anrechenbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Grund- und Behandlungspflege einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von einer Stunde und 40 Minuten angerechnet (siehe IV-act. 180-7 und 192). Da zuzüglich vier Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung anzurechnen sind, beläuft sich der invaliditätsbedingte Mehraufwand pro Tag auf insgesamt fünf Stunden und 40 Minuten. Der Beschwerdeführer hat bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier, aber weniger als sechs Stunden daher weiterhin Anspruch auf den bisherigen Intensivpflegezuschlag von 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. 3.5 Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat − zusätzlich zur Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit − ab dem 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von wenigstens vier, aber weniger als sechs Stunden. Die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
E. 4 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Vertretungsaufwand sowohl in Bezug auf den Umfang der massgebenden Akten als auch in Bezug auf die Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen erheblich tiefer gewesen ist als bei einem durchschnittlichen IV-Fall. Dies rechtfertigt es, von einem Vertretungsaufwand von Fr. 2'500.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer entsprechend mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2016 weiterhin − zusätzlich zur Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit − ein Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von wenigstens vier, aber weniger als sechs Stunden zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2017 Entscheid vom 11. September 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/101 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Intensivpflegezuschlag) Sachverhalt A. A.___ kam im Juli 2003 mit einer Dandy-Walker-Malformation (Missbildung des Zentralnervensystems, Geburtsgebrechen [GG] Ziff. 381) mit einer ausgeprägten Kleinhornhypoplasie, einer riesigen Cysterna magna und einer internen Hydrozephalie (GG Ziff. 386, IV-act. 37-1) zur Welt (IV-act. 12 und 28-3; vgl. auch IV-act. 21). Im August 2003 erlitt er zwei Krampfanfälle (IV-act. 40). Wegen der internen Hydrozephalie erfolgte am 9. September 2003 eine rechtsseitige Shuntversorgung. Als Komplikation dieser Operation kam es zu einer Hirnblutung mit Ventrikeleinblutung (IV-act. 40, 57, 103-2). Am 11. Mai 2009 wurde der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 65). Die Kinderärztin des Versicherten, Dr. med. B.___, erklärte am 3. Juni 2009 (IV-act. 68), dass die Dritthilfe aufgrund des kognitiven Entwicklungsrückstandes nötig sei. Neu gab sie zudem die Diagnose einer Epilepsie an. Am 2. Oktober 2009 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 21. Oktober 2009, IV-act. 77). Die Abklärungsperson notierte am 21. Oktober 2009, dass der sechsjährige Versicherte beim Essen, beim An- und Auskleiden, bei der Fortbewegung, beim Verrichten der Notdurft und bei der Körperpflege regelmässig auf erhebliche Hilfe angewiesen sei. Der Mehraufwand betrage pro Tag zwei Stunden und 14 Minuten. Zudem bestehe eine Überwachungsbedürftigkeit von zwei Stunden pro Tag. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 12. Mai 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden zu. B. B.a Am 29. Mai 2012 bat die Mutter des Versicherten die IV-Stelle, das Revisionsverfahren vorzeitig durchzuführen, da der zeitliche Mehraufwand in den letzten Monaten stark zugenommen habe (IV-act. 134). Dr. B.___ berichtete am 14. Juni 2012 (IV-act. 136), dass die Epilepsie unter Kontrolle sei. Die Entwicklungsfortschritte seien leider rudimentär. Am 12. Oktober 2012 fand erneut eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 24. Oktober 2012, IV-act. 140). Die Mutter des Versicherten gab dabei an, dass der neunjährige Versicherte mittlerweile viel Kraft habe. Je älter er werde, desto unruhiger werde er in seinem Verhalten. Er könne keine Minute alleine gelassen werden. Er sei ständig in Bewegung und stelle irgendetwas an. Vor allem Messer und Feuerzeuge zögen ihn an. Er klettere auf alles hoch und wisse dann teilweise nicht mehr, wie er wieder herunterkomme. Er stelle Elektrogeräte ein und mache Gegenstände kaputt, wenn man nicht aufpasse. In der Küche seien alle Geräte mit einer Sicherung ausgestattet, damit der Versicherte sie nicht öffnen könne. Die Haustür sei immer abgeschlossen, da der Versicherte sonst weglaufe. Der Versicherte sei unglaublich schnell und unberechenbar. Zu Hause halte sich ständig eine Betreuungsperson im gleichen Zimmer auf wie der Versicherte. Das Verständnis des Versicherten für Situationen sowie dessen Sprachverständnis seien schwer einschätzbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er geistig stark retardiert sei und vieles nicht verstehen könne. Die Abklärungsperson stellte eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden (Mehraufwand von 31 Minuten/Tag), bei der Körperpflege (Mehraufwand von 37 Minuten/Tag), bei der Verrichtung der Notdurft (Mehraufwand von 10 Minuten/Tag) und bei der Fortbewegung (Mehraufwand für Intensivpflegezuschlag nicht anrechenbar) fest. In der Lebensverrichtung "Essen" sah sie den Versicherten nicht mehr als hilflos an. Für die EEG-Kontrolle (drei Mal pro Jahr à ca. drei Stunden) und für die Shunt-Kontrolle (einmal pro Jahr à ca. zwei Stunden) ermittelte sie einen Mehraufwand von durchschnittlich zwei Minuten und für therapeutische Massnahmen (Medikamente verabreichen) von 20 Minuten pro Tag. Der Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege wurde auf insgesamt eine Stunde und 40 Minuten festgelegt. Bei einer Überwachungspauschale von vier Stunden pro Tag (besonders intensive Überwachung) betrug der anrechenbare Mehraufwand insgesamt fünf Stunden und 40 Minuten pro Tag. B.b Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung/des Intensivpflegezuschlags an (IV-act. 142). Dagegen wendeten die Eltern des Versicherten am 2. November 2012 ein (IV-act. 144), dass sie den Versicherten 24 Stunden pro Tag betreuen und überwachen müssten. Trotzdem verfügte die IV-Stelle am 19. November 2012 im Sinne des Vorbescheides (IV-act. 146). B.c Im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie ging bei der IV-Stelle am 3. Juli 2015 ein Verlaufsbericht der Ergotherapie vom 22. Mai 2015 ein (IV-act. 164). Diesem war unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte eine grössere Vorstellung von alltäglichen Tätigkeiten habe und dass er vermehrt einzelne Teilschritte einer Handlung durchführen könne. Es komme allerdings immer wieder vor, dass er bei einer schwierigen Aufgabe oder bei Regeln (z.B. regelmässiger WC-Gang) ein stures Verhalten zeige und sich regelrecht verweigere. Insgesamt habe der Versicherte in den verschiedenen Entwicklungsbereichen aber deutliche Fortschritte erzielen können. C. C.a Im Juli 2015 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. Die Mutter des Versicherten gab im Fragebogen vom 10. August 2015 an (IV-act. 167), dass der Gesundheitszustand des __-jährigen Versicherten gleich geblieben sei. Je älter der Versicherte werde, desto schwieriger werde dessen Verhalten und desto mehr Zeit beanspruche die Betreuung. Der Versicherte sei sehr oft stur, wolle nicht duschen, wolle die Zähne nicht putzen, wolle sich nicht ausziehen oder wolle die Medikamente nicht einnehmen; er verstehe den Sinn dieser Handlungen nicht. Er könne für nichts selber Verantwortung übernehmen. Er sei beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung auf Hilfe angewiesen. C.b Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 28. August 2015 (IV-act. 170), dass der Gesundheitszustand des Versicherten besserungsfähig sei. Der Versicherte werde jedoch immer auf Unterstützung angewiesen sein. Der Entwicklungsrückstand sei schwer und anhaltend. Der Versicherte leide an schweren kognitiven Einschränkungen, sei unselbständig, unverantwortlich und benötige ständige Aufsicht. Er habe wenig soziale Kontakte, sei langsam, unkooperativ und verweigere sich oft. Der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung habe sich nicht geändert. C.c Am 2. November 2015 fand wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 23. November 2015, IV-act. 180). Die Abklärungsperson notierte, dass der Versicherte ein sehr freundlicher und aufgestellter Junge sei. Es komme jedoch immer wieder zu Situationen, in denen er seinen eigenen Kopf durchsetzen wolle (z.B. nicht mit dem Schulbus fahren, Arztbesuche seien äusserst schwierig). In diesen Situationen könne er nur selten umgestimmt werden. Seit der letzten Abklärung sei der Versicherte aber etwas ruhiger geworden. Seit ca. Sommer 2014 fühle er sich nicht mehr von jedem gefährlichen Gegenstand angezogen. Zudem müssten die Türen und Schränke nun nicht mehr zusätzlich verriegelt werden. Trotzdem sei das Verhalten des Versicherten noch schwierig einzuschätzen. Eine erwachsene Person sei immer in seiner Nähe und überwache ihn hörend oder mit Kontrollblicken. Der Versicherte müsse wegen der Epilepsie weiterhin Medikamente einnehmen. Letztmals sei es im Sommer 2014 zu einem Grand mal-Anfall gekommen. Ein erneuter Anfall sei jedoch nicht ausgeschlossen. Die Eltern kontrollierten daher in der Nacht zwei bis drei Mal, ob es dem Versicherten gut gehe. Der Versicherte könne sich heute mit einfachen Sätzen ausdrücken. Eigene Wünsche und Bedürfnisse äussere er nur sehr selten. Die Eltern forderten ihn immer wieder zum Essen und Trinken oder zur Verrichtung der Notdurft auf. Wichtig sei, dass er Aufträge unverzüglich ausführe, da er diese ansonsten wieder vergesse. Aufgrund seiner Erkrankung könne der Versicherte weder Schreiben noch Lesen. Die Abklärungsperson ermittelte für das An- und Auskleiden (Mehraufwand von 30 Minuten/Tag), für die Körperpflege (Mehraufwand von 30 Minuten/Tag), für das Verrichten der Notdurft (Mehraufwand von 20 Minuten/Tag) und für die Fortbewegung (Mehraufwand für Intensivpflegezuschlag nicht anrechenbar) eine Hilflosigkeit. Den Bedarf für die Begleitung zum Arzt schätzte sie wie bisher auf durchschnittlich zwei Minuten pro Tag (EEG-Kontrolle und Shunt-Kontrolle). Den Bedarf nach therapeutischen Massnahmen legte sie wegen einer klaren Verbesserung seit der letzten Abklärung auf 10 Minuten pro Tag (bisher 20 Minuten) und den Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege auf eine Stunde und 32 Minuten pro Tag fest. Die Abklärungsperson notierte in ihrer Beurteilung, dass der Versicherte aufgrund der allgemeinen Entwicklungsverzögerung Gefahren nicht adäquat einschätzen könne. Auch die Folgen seines Handelns seien ihm nicht bewusst. Der __-Jährige sei in den letzten Jahren aber ruhiger geworden. Die Eltern liessen ihn im Zimmer nebenan spielen/fernsehschauen, während sie sich in der Küche aufhielten. Eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken müsse trotz der verbesserten Situation immer gewährleistet sein. Der Versicherte könne aufgrund seiner Behinderung nicht alleine zu Hause bleiben. In einer Notfallsituation wäre es ihm nicht möglich, korrekt zu reagieren. Im Freien zeige er keine Angst und erkenne keine Gefahren, weshalb er stets begleitet werde. Da seit Sommer 2014 keine ständige Interventionsbereitschaft mehr nötig sei, könne die Überwachungspauschale von vier auf zwei Stunden pro Tag reduziert werden. Zudem sei der Versicherte bei der Durchführung der einzelnen Verrichtungen kooperativer als noch vor drei Jahren. Da der tägliche Mehraufwand aktuell drei Stunden und 40 Minuten betrage, habe der Versicherte keinen Anspruch mehr auf einen Intensivpflegezuschlag. Die Eltern des Versicherten machten in einem Beiblatt vom 17. November 2015 zum Abklärungsprotokoll geltend, dass der Mehraufwand bei den einzelnen Verrichtungen grösser sei, der Versicherte auch beim Essen auf Hilfe angewiesen sei und eine indirekte Dritthilfe beim Aufstehen und Absitzen geprüft werden müsse. C.d Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 (IV-act. 182) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass ihm weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, aber kein Intensivpflegezuschlag mehr zustehe. Dagegen liess der Rechtsvertreter des Versicherten am 11. Januar 2016 einwenden (IV-act. 185), dass nur ansatzweise eine gesundheitliche Veränderung stattgefunden habe. Da sich bezüglich der Betreuung und der Überwachung keine wesentliche Änderung ergeben habe, müsse der Intensivpflegezuschlag wie bisher ausgerichtet werden. Auch die Kinderärztin habe erklärt, dass sich bezüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung keine Veränderung ergeben habe. Die Eltern des Versicherten hatten in einem Schreiben vom 10. Januar 2016 festgehalten (IV-act. 185-3), dass der Versicherte wie vor zwei Jahren immer noch ständige Überwachung und Betreuung benötige. Die Veränderung des Versicherten sei für sie nicht einfacher oder besser geworden. Er sei zwölf Jahre alt und könne nichts alleine bewältigen. Er brauche viel mehr Pflege und Aufsicht. C.e Am 8. Februar 2016 (IV-act. 188) verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids die Weiterausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags auf Ende des Monats, der dem Datum der Verfügung folgte. Zum Einwand hielt sie fest, dass sich die Situation zu Hause seit der Abklärung im Jahr 2012 etwas beruhigt habe. Zwar sei der Versicherte weiterhin auf eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken angewiesen. Eine stetige Interventionsbereitschaft sei jedoch nicht mehr notwendig. Auch die Kinderärztin habe eine Besserungsfähigkeit beschrieben. Ein Mehraufwand von vier Stunden für die Überwachung sei somit nicht mehr gegeben. Die Verfügung war an den Vater des Versicherten adressiert. Am 9. Februar 2016 bat der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle darum, ihm die Verfügung zuzusenden (IV-act. 189). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 8. Februar 2016 (IV-act. 192). Die Verfügungen unterschieden sich lediglich insoweit, als die Verfügung vom 16. Februar 2016 an den Rechtsvertreter und nicht an den Vater adressiert war. D. D.a Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2016 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. April 2016 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags von über vier Stunden. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er machte geltend, dass sich zwar eine minimale Verbesserung oder Angewöhnung ergeben habe; der Aufwand und die intensive Überwachungsbedürftigkeit seien aber nach wie vor gegeben. Eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung liege nicht vor. Am 31. Mai 2016 machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend (act. G 5), dass einzig die Anrechnung der Überwachungspauschale für die Berechnung des Intensivpflegezuschlages von zwei oder von vier Stunden strittig sei. Die Beurteilung der Hilflosenentschädigung sowie die Beurteilung der zeitlichen Einschränkungen in den fünf anzurechnenden Lebensverrichtungen würden nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer leide an einer Epilepsie, die grundsätzlich jederzeit ausbrechen könne. Er sei während der aktuellen Abklärung an Ort und Stelle im Wohnzimmer gewesen, welches mit der offenen Küche verbunden sei. Es habe sich also nicht um einen anderen Raum gehandelt, weshalb die Mutter die Überwachung auch mit Kontrollblicken habe vornehmen können. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mutter den Beschwerdeführer hörend und sehend überwachen könne. Damit sei nach wie vor eine Interventionsbereitschaft gegeben. Der Beschwerdeführer werde weder zu Hause noch auf dem Schulweg allein gelassen. Dass sich seine kognitiven Fähigkeiten erfreulich entwickelt hätten, ändere an dieser Situation nichts. Auch aus dem Bericht der Kinderärztin ergebe sich keineswegs eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Voraussetzungen für eine revisionsrechtliche Herabsetzung des Intensivpflegezuschlages seien somit nicht gegeben. Der Rechtsvertreter zog das Gesuch um eine unentgeltliche Prozessführung zurück. Die Eltern hatten in einem Schreiben vom 28. April 2016 angemerkt (act. G 5.1), dass der Beschwerdeführer nie alleine in einem Zimmer oder einem Raum sei; das Wohnzimmer sei zur Küche hin offen. Der Beschwerdeführer gehe auch nicht alleine zum Schulbus. D.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung hielt sie fest, die Kinderärztin habe im Bericht vom 18. August 2015 angegeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei. Dies sei von der Ergotherapeutin am 22. Mai 2015 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in den verschiedenen Entwicklungsbereichen deutliche Fortschritte erzielen können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Angaben bezüglich der Überwachung im aktuellen Abklärungsbericht nicht beanstandet. Da es sich hierbei um eine spontane Aussage "der ersten Stunde" gehandelt habe, sei darauf abzustellen. Bei der aktuellen Abklärung an Ort und Stelle habe eine mehrheitlich hörende Kontrolle stattgefunden. Die Mutter habe zwischendurch kurz nachgeschaut, ob alles in Ordnung sei. Eine ständige unmittelbare Interventionsbereitschaft sei also nicht notwendig gewesen. Es habe sich nicht ständig direkt jemand neben dem Beschwerdeführer befinden müssen. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen des Fachbereichs Hilflosenentschädigung vom 8. Juni 2016 sowie auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Die zuständige Fachmitarbeiterin hatte am 8. Juni 2016 notiert (IV-act. 198 f.), dass bei einem Vergleich des Abklärungsberichtes vom 2015 mit jenem vom 2012 einige Fortschritte herauszulesen seien. Da der letzte epileptische Anfall im Sommer 2014 stattgefunden habe, könne die besonders intensive Überwachung sicherlich nicht berücksichtigt werden. D.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 12. September 2016 ergänzend geltend (act. G 10), dass eine Betreuungsperson mit erhöhter Aufmerksamkeit immer in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers bleiben müsse. Es bestehe eine jederzeitige Einsatzbereitschaft. Eine wesentliche Verbesserung der Überwachungsbedürftigkeit sei weder durch die Kinderärztin noch durch die Eltern oder die Abklärungsperson der IV festgestellt worden. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten in einem Schreiben vom 6. März 2016 (act. G 10.1) anhand von Beispielen geschildert, weshalb der Beschwerdeführer eine ständige Aufsicht benötige. D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigen Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 9C_791/2010 E. 2.2). 1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der IV-Stelle das Vertretungsverhältnis am 11. Januar 2016 angezeigt (IV-act. 185). Trotzdem ist die Revisionsverfügung vom 8. Februar 2016 dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt worden (IV-act. 88). Die Eltern des Beschwerdeführers haben den Rechtsvertreter am Tag der mangelhaften Eröffnung, d.h. am 9. Februar 2016, über den Erhalt der Verfügung in Kenntnis gesetzt. Da der Rechtsvertreter noch am selben Tag bei der Beschwerdegegnerin die Zustellung der Verfügung verlangt hat, ist davon auszugehen, dass er von den Eltern des Beschwerdeführers nur telefonisch über die Verfügungseröffnung informiert worden ist, d.h. dass ihm die Verfügung selber zu diesem Zeitpunkt (9. Februar 2016) noch nicht vorgelegen hat. Die mangelhafte Eröffnung hatte ihren Zweck zum damaligen Zeitpunkt also noch nicht erreicht: Entscheidend ist nicht die Kenntnis des Rechtsvertreters über den Bestand und das Dispositiv einer irrtümlicherweise der versicherten Person eröffneten Verfügung, sondern die Kenntnis der Verfügung im eigentlichen Wortlaut, d.h. samt Begründung. Dies ist in aller Regel erst der Fall, wenn der Rechtsvertreter die Verfügung (im Original oder in Kopie) in den Händen hält (oder wenigstens in den Händen halten könnte). Erst ab diesem Zeitpunkt vermag er die volle Tragweite des Verwaltungsentscheides und die Möglichkeit eines Weiterzugs an die höhere Instanz abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 9C_791/2010 E. 4.2). Der Rechtsvertreter hat am 10. Februar 2016 die vollständigen Akten des Verwaltungsverfahrens angefordert. Die Akten sind ihm am 11. Februar 2016 per A-Post zugestellt worden, d.h. er dürfte die Akten am 12. Februar 2016 erhalten haben. Im Aktendossier muss sich auch die Verfügung vom 8. Februar 2016 befunden haben. Dem Rechtsvertreter hat am 12. Februar 2016 somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kopie der Verfügung vom 8. Februar 2016 vorgelegen. Die mangelhafte Eröffnung hatte ihren Zweck also am 12. Februar 2016 erreicht, weshalb die Beschwerdefrist eigentlich am 13. Februar 2016 hätte zu laufen beginnen müssen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2016 erneut eine Verfügung erlassen: Der Inhalt der Verfügung hat demjenigen der Verfügung vom 8. Februar 2016 entsprochen. Die Verfügungen haben sich lediglich hinsichtlich des Verfügungsdatums unterschieden. Zudem ist auf der Verfügung vom 16. Februar 2016 in fetter Schrift vermerkt worden, dass diese die Verfügung vom 8. Februar 2016 ersetze. Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. Februar 2016 erlassen hat, hat sie beim Rechtsvertreter den − falschen − Eindruck erweckt, dass die Verfügung vom 8. Februar 2016 aufgehoben und die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung der Verfügung vom 16. Februar 2016 zu laufen begonnen habe. Da die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine neu datierte Verfügung zugestellt und auf dieser vermerkt hat, dass die neue Verfügung die Verfügung vom 8. Februar 2016 ersetze, hat vom Rechtsvertreter nicht verlangt werden können, dass er das unzulässige Vorgehen der Beschwerdegegnerin durchschaue. Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz hat die Beschwerdefrist somit nicht bereits am 13. Februar 2016, sondern erst am Tag nach der Zustellung der Verfügung vom 16. Februar 2016, d.h. am 20. Februar 2016, zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2016 auf den 27. März gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 20. März bis und mit Sonntag, 3. April stillgestanden. Der letzte Tag der Frist ist somit der 4. April 2016 gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 12. Mai 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie seit dem 1. Oktober 2009 zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 15. Dezember 2009). Mit der Revisionsverfügung vom 19. November 2012 ist der Anspruch des Beschwerdeführers unverändert bestätigt worden. Mit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 16. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ihm ab dem 1. Juli 2015 weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zustehe (Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der Fortbewegung; Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung). Den Intensivpflegezuschlag hat sie demgegenüber für die Zukunft (per 31. März 2016) aufgehoben. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat. 2.2 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Da die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt im Jahr 2012 materiell überprüft worden ist, ist zu klären, ob sich der Sachverhalt zwischen dem 10. November 2012 und dem 16. Februar 2016 anspruchsrelevant verändert hat. 3. 3.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer andauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 3.2 Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 (AHI 2003 S. 311, S. 330) entsteht ein Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer darüber hinausgehenden, rund um die Uhr notwendigen invaliditätsbedingten Überwachung, sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge einer spezifischen geistigen Behinderung oder bei Autismus. Der Bundesrat schlug vor, den "gewöhnlichen" Überwachungsbedarf (wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert ist) wie zwei Stunden Pflege zu gewichten. Ist die Überwachungsintensität besonders gross (wie z.B. in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen), soll die Überwachungsbedürftigkeit wie vier Stunden Pflege gewichtet werden. Die Abgrenzung zwischen einem gewöhnlichen und einem besonders intensiven Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2006, I 684/05 E. 4.4). 3.3 Den Verwaltungsweisungen gemäss liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Zur Bejahung einer besonders intensiven Überwachung stellt die Nachtwache keine Voraussetzung dar (Rz. 8079 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Version gültig ab 1. Januar 2015; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013 E. 8.2.2.1). Im Kreisschreiben wird das folgende Beispiel erwähnt: "Ein autistisches Kind hat erhebliche Probleme, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren. Das zeigt sich in seinem alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Möbeln etc.). Das Kind kann auch keine Gefahren erkennen: So kann es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es ist allenfalls auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen kann es bspw. zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen." Per 1. März 2016 ist ein zweites Beispiel in das Kreisschreiben aufgenommen worden: "Ein Kind leidet an einer schweren Form von Epilepsie. Es hat täglich mehrere Serienanfälle, die plötzlich auftreten und bei denen jeweils die Atmung unterbricht. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein eingreifen zu können." 3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung im November 2012 in dem Sinne verbessert hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf eine besonders intensive Überwachung, sondern lediglich noch auf eine "gewöhnliche" Überwachung angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Reduktion des Überwachungsaufwandes damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Abklärung ruhiger geworden sei. Gefährliche Gegenstände wie Feuerzeuge und Messer zögen ihn nicht mehr automatisch an. Es müssten nicht mehr alle Schränke und Türen zusätzlich verriegelt werden. Die Eltern könnten sich in der offenen Küche aufhalten, während der Beschwerdeführer im Wohnzimmer spiele/fernsehe. Die Eltern haben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 2. November 2015 erklärt, dass der Beschwerdeführer Gefahren immer noch nicht adäquat einschätzen könne und ihm die Folgen seines Handelns nicht bewusst seien. In ihrem Schreiben vom 6. März 2016 haben sie die Defizite des Beschwerdeführers anhand von Beispielen illustriert: Der Beschwerdeführer ist bereit, aus dem Fenster zu steigen, wenn er einen Rasenmäher hört oder sieht. Fühlt er sich bedroht, zerrt er seine Schwester an den Haaren und lässt diese nicht mehr los, weil er sich so verkrampft. Aus einem Taschentuch formt er Kügelchen und steckt sie sich in die Ohren. Dass der Beschwerdeführer Gefahren nicht adäquat einschätzen kann und ihm die Folgen seines Handelns nicht bewusst sind, bestätigt der Bericht der Ergotherapeutin vom 22. Mai 2015. Zwar hat der Beschwerdeführer in den verschiedenen Entwicklungsbereichen im Schuljahr 2014/2015 deutliche Fortschritte erzielt. Diese müssen allerdings in Relation mit den Zielsetzungen gesehen werden: Das Ziel der Ergotherapie im Schuljahr 2014/2015 ist insbesondere gewesen, dass der Beschwerdeführer einzelne Teilschritte einer bekannten Alltagshandlung (z.B. An- und Auskleiden) ohne Input einer Bezugsperson vermehrt selbständig planen und ausführen kann. Aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstandes leuchtet es ein, dass der Beschwerdeführer Gefahren sowie die Folgen seines Handelns nur ungenügend einschätzen kann. Eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken muss daher weiterhin gewährleistet sein. Zwar besteht gegenüber der letzten Abklärung insoweit eine verbesserte Situation, als sich der Beschwerdeführer eine Zeit lang selber beschäftigen kann und die Eltern weniger oft intervenieren müssen. Die Beobachtungen während der Abklärung an Ort und Stelle müssen allerdings insoweit relativiert werden, als bekannt ist, dass (auch gesunde) Kinder mit dem Fernseher "ruhig gestellt" werden können. Die Beobachtungen der Abklärungsperson vermögen somit kein umfassendes Bild über das Verhalten des Beschwerdeführers im Tagesverlauf zu liefern. Der Überwachungsbedarf ist aber sicher nicht mehr derart intensiv, dass der Beschwerdeführer keine Sekunde aus den Augen gelassen werden könnte oder dass sich die Eltern jederzeit unmittelbar neben dem Beschwerdeführer befinden müssten. Der betreuende Elternteil kann sich also neben der Überwachung kurzzeitig auch anderen Aufgaben wie z.B. dem Haushalt oder der Betreuung der beiden anderen Kinder widmen. Trotzdem ist der betreuende Elternteil bei der Erledigung anderer Aufgaben durch die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin stark eingeschränkt: Die Betreuungsperson kann sich nur wenige Meter vom Beschwerdeführer entfernt aufhalten und muss alle paar Minuten kontrollieren, was dieser macht. Der ganze Tagesablauf ist auf den Beschwerdeführer ausgerichtet, was für die ganze Familie extrem belastend sein muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Situation zwischenzeitlich zwar insoweit verbessert hat, dass sich der Beschwerdeführer besser mit sich selber beschäftigen kann und die Eltern weniger oft intervenieren müssen. Da der Beschwerdeführer Gefahren nicht adäquat einschätzen kann und sich der Folgen seines Handelns nicht bewusst ist, ist es aber unverändert notwendig, dass sich eine Bezugsperson in seiner Nähe (hörende Überwachung) befindet, die jederzeit eingreifen kann. Der Überwachungsbedarf hat sich also insoweit nicht geändert, als sich weiterhin eine Bezugsperson mit überdurchschnittlich hoher Aufmerksamkeit zumindest in Hörweite des Beschwerdeführers befinden muss, um bei Bedarf sofort intervenieren zu können. Die Kinderärztin hat in ihrem Bericht vom 28. August 2015 bestätigt, dass sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung nicht geändert habe. Dem widerspricht nicht, dass sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig bezeichnet hat. Von einem besserungsfähigen Zustand kann keinesfalls ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf eine besonders intensive Überwachung angewiesen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur einer "gewöhnlichen", sondern weiterhin einer besonders intensiven Überwachung bedarf, weshalb ihm nach wie vor gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV als Betreuung vier Stunden anrechenbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Grund- und Behandlungspflege einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von einer Stunde und 40 Minuten angerechnet (siehe IV-act. 180-7 und 192). Da zuzüglich vier Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung anzurechnen sind, beläuft sich der invaliditätsbedingte Mehraufwand pro Tag auf insgesamt fünf Stunden und 40 Minuten. Der Beschwerdeführer hat bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier, aber weniger als sechs Stunden daher weiterhin Anspruch auf den bisherigen Intensivpflegezuschlag von 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. 3.5 Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat − zusätzlich zur Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit − ab dem 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von wenigstens vier, aber weniger als sechs Stunden. Die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Vertretungsaufwand sowohl in Bezug auf den Umfang der massgebenden Akten als auch in Bezug auf die Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen erheblich tiefer gewesen ist als bei einem durchschnittlichen IV-Fall. Dies rechtfertigt es, von einem Vertretungsaufwand von Fr. 2'500.-- auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer entsprechend mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2016 weiterhin − zusätzlich zur Entschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit − ein Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von wenigstens vier, aber weniger als sechs Stunden zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des konkreten Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.